Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bolzenschweißtechnik bsk + BTV GmbH
Daimlerstr. 25 · 74252 Massenbachhausen · Deutschland
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Fassung vom 16. Oktober 2026 · Für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern

1 Geltungsbereich und Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere Verträge über die Lieferung von Waren, insbesondere Schweißbolzen, Bolzenschweißgeräten, Zubehör, Ersatzteilen und Maschinen, sowie über Reparatur, Wartung, Montage, Inbetriebnahme, Schulung, Vermietung, Softwareüberlassung, Softwareentwicklung und Softwareimplementierung. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.

(2) Diese AGB werden durch Vereinbarung Vertragsbestandteil. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die wirksam einbezogenen AGB auch für weitere gleichartige Geschäfte, sofern die Parteien dies vereinbart haben. Neue Fassungen gelten für bestehende Verträge nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung.

(3) Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang, auch wenn sie mündlich getroffen werden. Vertraglich vereinbarte besondere Leistungsbeschreibungen und besondere Vertragsbedingungen gehen diesen AGB vor. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung zustimmen. Die vorbehaltlose Leistung oder Entgegennahme einer Zahlung bedeutet für sich genommen keine Zustimmung.

(4) Welche Vorschriften des Kauf-, Werk-, Dienst- oder Mietrechts auf eine Leistung anzuwenden sind, richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsinhalt und den gesetzlichen Bestimmungen. Besondere Regelungen dieser AGB gelten nur für die jeweils bezeichnete Leistungsart.

2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet sind oder eine ausdrückliche Bindungsfrist enthalten. Die Darstellung von Produkten auf unserer Internetseite ist eine Aufforderung zur Anfrage oder Bestellung.

(2) Bestellungen können insbesondere per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Ein Vertrag kommt durch unsere Annahme zustande, insbesondere durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung. Eine bereits zuvor wirksam getroffene Vereinbarung bleibt unberührt. Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.

(3) Maßgeblich ist der vereinbarte Leistungsumfang einschließlich der einbezogenen Spezifikationen, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen. Eine Auftragsbestätigung ändert bereits getroffene Vereinbarungen nicht einseitig. Für Erklärungen genügt Textform, beispielsweise E-Mail, sofern das Gesetz oder eine wirksame Vereinbarung keine strengere Form verlangt. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

3 Beschaffenheit und technische Anforderungen

(1) Wir schulden die vereinbarte Beschaffenheit und die gesetzlich geschuldeten Eigenschaften. Produktdaten, Zeichnungen, Muster, Normen und Prüfanforderungen werden Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung, soweit sie in den Vertrag einbezogen sind. Technische Änderungen nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung, soweit sie den geschuldeten Leistungsumfang verändern.

(2) Für Schweißbolzen und andere Verbindungselemente sind insbesondere die vereinbarte Produktnorm, Ausführung, Werkstoffgüte, Oberfläche, Abmessung und gegebenenfalls Zeichnung maßgeblich. Eine pauschale Verweisung auf DIN 267 ersetzt keine konkrete Spezifikation. Besondere Prüfungen, Zeugnisse, Abnahmeprüfzeugnisse und Rückverfolgbarkeitsanforderungen sind vor Vertragsschluss zu vereinbaren, soweit sie nicht bereits gesetzlich geschuldet sind.

(3) Der Kunde teilt uns vor Vertragsschluss besondere Einsatzbedingungen, sicherheitsrelevante Anwendungen und Anforderungen des Bestimmungslands mit, soweit diese für unsere Leistung erkennbar erheblich sind und uns nicht bereits bekannt sind. Unsere eigenen gesetzlichen Produkt-, Sicherheits-, Informations- und Hinweispflichten bleiben unberührt.

(4) Der Kunde beachtet die Betriebs- und Sicherheitshinweise und sorgt in seinem Verantwortungsbereich für geeignete Aufstellbedingungen, Netzversorgung, Erdung, Druckluftversorgung und sonstige erforderliche Infrastruktur. Dies schränkt unsere Verantwortung für vereinbarte Eignung, fachgerechte Beratung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein.

(5) Eine Garantie wird nur durch eine als solche erkennbare Garantieerklärung übernommen. Beschaffenheitsvereinbarungen und gesetzliche Mängelrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Verpackung, Versand, Versicherung, Reise- und Nebenkosten werden zusätzlich nur berechnet, soweit dies vereinbart ist oder hierfür ein gesetzlicher Anspruch besteht. Vereinbarte Preise werden nicht einseitig aufgrund gestiegener Kosten geändert. Gesetzliche Rechte wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, jedoch nicht vor Erbringung der jeweils abrechenbaren Leistung und nicht vor einer gesetzlich erforderlichen Abnahme. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Zahlungspläne und abweichende Zahlungsziele werden gesondert vereinbart; gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.

(3) Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang auf unserem angegebenen Konto maßgeblich. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für Entgeltforderungen beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Daneben können wir die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro und einen weiteren ersatzfähigen Verzugsschaden verlangen; die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der Pauschale auf Rechtsverfolgungskosten bleibt unberührt.

(5) Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt ebenfalls zulässig. Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

(6) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Eine Leistungseinstellung oder ein Rücktritt erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

5 Lieferung und Leistungsfristen

(1) Lieferort, Versandart und Lieferbedingungen werden im jeweiligen Vertrag festgelegt. Eine Incoterms-Klausel gilt nur, wenn sie unter Angabe des benannten Orts und der maßgeblichen Fassung vereinbart ist. Ohne besondere Vereinbarung richten sich Leistungsort und Leistungsumfang nach dem Gesetz und dem Inhalt des Vertrags.

(2) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind einzuhalten. Als voraussichtlich bezeichnete Termine sind Prognosen; die gesetzlichen Vorschriften über Fälligkeit und Verzug bleiben anwendbar.

(3) Erforderliche Unterlagen, Freigaben und vereinbarte Anzahlungen hat der Kunde rechtzeitig bereitzustellen. Verzögert eine vom Kunden zu vertretende fehlende Mitwirkung unsere Leistung, verlängert sich die betroffene Frist um die Dauer der hierdurch verursachten Verzögerung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Wir informieren den Kunden über erkennbare Auswirkungen. Unsere eigenen Pflichten und Verantwortungsanteile bleiben unberührt.

(4) Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar sind, die restliche Leistung gesichert ist und keine erheblichen zusätzlichen Belastungen entstehen. Vereinbarte Gesamtlieferungen bleiben maßgeblich.

(5) Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten können wir die gesetzlich ersatzfähigen Mehrkosten, einschließlich erforderlicher Lagerkosten, verlangen. Es werden keine pauschalen Lager- oder Bearbeitungsgebühren allein aufgrund dieser AGB erhoben.

6 Hindernisse außerhalb des Verantwortungsbereichs

(1) Unvorhersehbare, auch bei angemessener Vorsorge nicht vermeidbare Ereignisse außerhalb unseres Verantwortungsbereichs, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Verbote oder nicht von uns zu vertretende Arbeitskampfmaßnahmen, verlängern betroffene Fristen um die Dauer des Hindernisses und einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Voraussetzung ist, dass das Ereignis unsere Leistung tatsächlich beeinträchtigt. Allgemeine Kostensteigerungen und gewöhnliche Beschaffungsprobleme genügen hierfür nicht.

(2) Wir unterrichten den Kunden unverzüglich über das Hindernis und seine voraussichtliche Dauer und treffen zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen. Gesetzliche Rechte wegen Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Wegfalls des Leistungsinteresses bleiben bestehen. Bereits geleistete Zahlungen für endgültig nicht zu erbringende Leistungen werden erstattet.

7 Gefahrübergang und Transport

(1) Bei Kaufverträgen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Liegt ein Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB vor, geht die Gefahr mit Übergabe an die zur Versendung bestimmte Transportperson über. Abweichende Liefervereinbarungen bleiben maßgeblich. Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.

(2) Bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine bloße Mitteilung der Versandbereitschaft bewirkt außerhalb dieser Voraussetzungen keinen vorzeitigen Gefahrübergang.

(3) Der Kunde soll erkennbare Transportschäden beim Transporteur dokumentieren lassen und uns zeitnah unterrichten. Das Unterlassen dieser Dokumentation schließt Mängelrechte gegen uns nicht selbstständig aus. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bleiben unberührt. Eine Transportversicherung wird nach Vereinbarung abgeschlossen.

8 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt unsere Saldoforderung.

(2) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich. Er darf sie nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter hat er uns unverzüglich mitzuteilen und den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen.

(3) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Er tritt uns bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Bruttorechnungsbetrags für die weiterveräußerte Ware ab; wir nehmen die Abtretung an. Bei Weiterveräußerung von Waren in unserem Miteigentum erfolgt die Abtretung entsprechend unserem Miteigentumsanteil. Wir ermächtigen den Kunden zur Einziehung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr.

(4) Die Einziehungsermächtigung kann bei Zahlungsverzug oder einer Gefährdung unserer Forderung im Sinne des § 321 BGB widerrufen werden. In diesem Fall hat der Kunde auf Verlangen die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen bereitzustellen und seinen Abnehmern die Abtretung mitzuteilen. Gesetzliche insolvenzrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt.

(5) Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswerts unserer Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Bei Verbindung oder Vermischung gilt dieses Verhältnis entsprechend. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung mit einer Hauptsache des Kunden, überträgt uns der Kunde bereits jetzt den entsprechenden Miteigentumsanteil; wir nehmen die Übertragung an. Der Kunde verwahrt unser Eigentum und Miteigentum unentgeltlich.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

(7) Eine Rücknahme oder Herausgabe verlangen wir nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach einem wirksamen Rücktritt. Ein eigenmächtiges Betreten von Räumen oder eine eigenmächtige Wegnahme ist hierdurch nicht gestattet. Rückabwicklung, Nutzungs- und Wertersatz richten sich nach dem Gesetz.

9 Mitwirkung bei Montage und Projekten

(1) Der Kunde stellt die vereinbarten Ansprechpartner, Informationen, Zugänge, Arbeitsmöglichkeiten, Testmaterialien und Freigaben rechtzeitig bereit. Bei Arbeiten vor Ort sorgt er in seinem Verantwortungsbereich für sichere und geeignete Arbeitsbedingungen und informiert uns über betriebliche Gefahren und Sicherheitsvorgaben. Unsere eigenen Arbeitsschutz- und Verkehrssicherungspflichten bleiben bestehen.

(2) Änderungen des Leistungsumfangs und ihre Auswirkungen auf Vergütung und Termine werden vor Ausführung abgestimmt. Ein Änderungswunsch berechtigt uns nicht zu einer einseitigen Preiserhöhung. Gesetzliche Änderungsrechte bleiben unberührt.

(3) Erkennen wir Unstimmigkeiten oder erkennbare Risiken in bereitgestellten Unterlagen oder Vorgaben, weisen wir den Kunden darauf hin. Eine Pflicht zur umfassenden technischen oder rechtlichen Prüfung fremder Vorgaben besteht nur, soweit sie vereinbart oder nach dem Vertragszweck geschuldet ist.

10 Abnahme von Werkleistungen

(1) Soweit eine Leistung rechtlich abnahmepflichtig ist, hat der Kunde das vertragsgemäß fertiggestellte Werk abzunehmen. Dies betrifft insbesondere entsprechende Reparatur-, Montage- und Entwicklungsleistungen. Reine Warenlieferungen und Dienstleistungen werden dadurch nicht allgemein abnahmepflichtig.

(2) Nach Fertigstellung und Mitteilung der Abnahmebereitschaft erhält der Kunde eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung. Prüfgrundlage sind die vereinbarten Anforderungen und Abnahmekriterien. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel und Vorbehalte sollen im Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.

(3) Für die Abnahmefiktion gelten die Voraussetzungen des § 640 Absatz 2 BGB. Eine bloße Nutzung, ein Probebetrieb, eine Teilzahlung oder Schweigen auf einen Leistungsnachweis ersetzt für sich genommen keine Abnahme.

(4) Teilabnahmen setzen eine Vereinbarung voraus. Gesetzliche Rechte bei Mängeln, insbesondere das Recht auf angemessenen Zahlungseinbehalt nach § 641 Absatz 3 BGB, bleiben unberührt.

11 Mängelrechte bei Kauf und Werkleistungen

(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Regelungen. Für Mietverhältnisse und die zeitweise Softwareüberlassung gilt ergänzend Ziffer 15; laufende Erhaltungspflichten werden durch die nachfolgenden Fristen nicht verkürzt.

(2) Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 381 HGB. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach der im ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglichen Untersuchung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Zur Wahrung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung. Zur Dokumentation bitten wir um Textform; eine gesetzlich wirksame Anzeige wird nicht allein wegen fehlender Textform unwirksam.

(3) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt bei neu gelieferten Waren zwölf Monate, bei als gebraucht verkauften Geräten sechs Monate. Bei Werkleistungen, insbesondere Reparaturen und abnahmepflichtiger Softwareentwicklung, beträgt sie zwölf Monate. Die Frist beginnt bei Kaufleistungen mit Ablieferung und bei Werkleistungen mit Abnahme; ist bei einer Kaufleistung gesetzlich eine Abnahme für den Fristbeginn maßgeblich, gilt dieser Zeitpunkt.

(4) Die Verkürzungen in Absatz 3 gelten nicht für Schadensersatzansprüche. Sie gelten ferner nicht bei Arglist, bei einer übernommenen Garantie im Umfang des Garantieversprechens, in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BGB sowie des § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB. Gesetzliche Ansprüche und Verjährungsregeln beim Lieferantenrückgriff, insbesondere nach §§ 445a, 445b, 478 und 327u BGB, bleiben unberührt. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die jeweils maßgeblichen gesetzlichen oder garantievertraglichen Fristen. Gesetzliche Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben ebenfalls unberührt.

(5) Der Kunde gibt uns Gelegenheit zur Prüfung und geschuldeten Nacherfüllung und stellt hierfür die betroffene Sache zur Verfügung. Art, Umfang und Kosten der Nacherfüllung richten sich nach dem Gesetz. Insbesondere bleiben gesetzliche Ansprüche auf erforderliche Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- sowie Aus- und Einbaukosten und gesetzliche Verweigerungsrechte bestehen. Bei Kaufleistungen bleibt das gesetzliche Wahlrecht des Kunden hinsichtlich der Art der Nacherfüllung gewahrt.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie berechtigt verweigert oder liegen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann der Kunde mindern, zurücktreten oder bei Werkleistungen die gesetzlich zulässige Selbstvornahme verlangen beziehungsweise durchführen. Eine starre Mindestzahl von Nacherfüllungsversuchen wird nicht vereinbart. Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 12.

(7) Üblicher Verschleiß sowie Schäden, die erst nach dem maßgeblichen Gefahrübergang durch ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Versorgung, unsachgemäße Lagerung oder nicht fachgerechte Eingriffe des Kunden oder Dritter verursacht werden, begründen für sich genommen keine Mängelhaftung. Ein pauschaler Verlust sämtlicher Mängelrechte wegen Wartungsversäumnissen, Fremdteilen oder Eingriffen wird nicht vereinbart; maßgeblich sind Ursache und gesetzliche Voraussetzungen.

(8) Kosten einer unbegründeten Mängelprüfung können wir nur verlangen, wenn der Kunde schuldhaft erkannt oder nicht erkannt hat, dass die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt, oder wenn er die Prüfung unabhängig von Mängelrechten gesondert kostenpflichtig beauftragt hat. Das bloße Ausbleiben eines Fehlernachweises begründet keinen Kostenanspruch.

12 Schadensersatz und Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einer übernommenen Garantie haften wir nach dem Garantieversprechen. Weitere zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Dies ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. In den Fällen des Absatzes 1 gilt diese Begrenzung nicht.

(3) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.

(4) Eine Mitverantwortung des Kunden, einschließlich einer Verletzung seiner Schadensminderungspflicht, wird nach § 254 BGB berücksichtigt. Bei Datenverlust wird insbesondere berücksichtigt, ob angemessene Datensicherungen geschuldet und vorhanden waren und ob wir selbst Sicherungs- oder Wiederherstellungspflichten übernommen hatten. Eine verschuldensunabhängige Freistellung von unserer Haftung wird hierdurch nicht begründet.

13 Reparatur Wartung und Schulung

(1) Der Reparatur- oder Wartungsumfang richtet sich nach dem Auftrag. Eine gesondert beauftragte Diagnose oder Fehlersuche kann auch dann zu vergüten sein, wenn keine anschließende Reparatur erfolgt. Vergütungspflicht und Berechnungsgrundlage werden vor Beauftragung mitgeteilt. Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(2) Wird bei einem unverbindlichen Kostenanschlag eine wesentliche Überschreitung erkennbar, informieren wir den Kunden unverzüglich. Seine gesetzlichen Rechte, insbesondere nach § 649 BGB, bleiben unberührt. Weitergehende Arbeiten außerhalb des Auftrags werden grundsätzlich erst nach Freigabe ausgeführt.

(3) Der Kunde übergibt Geräte in einem transport- und bearbeitungssicheren Zustand und weist auf Kontaminationen, Gefahrstoffe und besondere Risiken hin. Bei erheblichen Sicherheitsrisiken dürfen wir die Bearbeitung bis zur Klärung aussetzen. Zusätzliche Reinigungs- oder Entsorgungsleistungen werden nur nach Vereinbarung oder auf gesetzlicher Grundlage berechnet.

(4) An Sachen des Kunden steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein darüber hinausgehendes vertragliches Pfandrecht an fremdem Eigentum wird nicht begründet.

(5) Schulungen und Beratungen sind Dienstleistungen, sofern kein konkreter Erfolg vereinbart ist. Inhalt, Dauer und Teilnehmerkreis richten sich nach dem Auftrag. Gesetzlich erforderliche Qualifikationen, Prüfungen oder Zertifizierungen werden durch eine Schulung nur ersetzt, wenn dies ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört und rechtlich zulässig ist.

14 Softwareentwicklung und Softwareüberlassung

(1) Leistungsumfang, Funktionen, Schnittstellen, Systemvoraussetzungen und Projektziele ergeben sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Bei individueller Softwareentwicklung werden die maßgeblichen Anforderungen und gegebenenfalls Projektabschnitte gemeinsam festgelegt. Eine Aufnahme von Betriebsabläufen begründet für sich genommen noch keine Verpflichtung zur Umsetzung sämtlicher denkbarer Digitalisierungsmaßnahmen.

(2) Entwicklungsleistungen mit vereinbartem Erfolg unterliegen dem Werkvertragsrecht; reine Beratung und Unterstützung ohne zugesagten Erfolg dem Dienstvertragsrecht. Für dauerhaft gegen Einmalentgelt überlassene Standardsoftware gelten die hierfür maßgeblichen kaufrechtlichen Vorschriften, für zeitweise Überlassung die hierfür maßgeblichen mietrechtlichen Vorschriften. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.

(3) Bei Abrechnung nach Aufwand werden vereinbarte Stundensätze und nachvollziehbare Leistungsnachweise zugrunde gelegt. Eine Kostenschätzung ist nur dann ein Festpreis oder eine verbindliche Obergrenze, wenn dies vereinbart ist. Bei erkennbarer wesentlicher Überschreitung eines mitgeteilten Budgets informieren wir den Kunden rechtzeitig und stimmen das weitere Vorgehen ab. Eine Budgetangabe gestattet keine beliebige Ausweitung des beauftragten Umfangs. Das Schweigen auf Tätigkeitsnachweise gilt nicht als Anerkenntnis.

(4) Der Kunde stellt die vereinbarte Systemumgebung, rechtmäßig nutzbare Daten, Zugangsmöglichkeiten und fachlichen Ansprechpartner bereit. Vor Eingriffen in Produktivsysteme stimmen die Parteien Datensicherung, Test, Freigabe und gegebenenfalls Rückfallverfahren ab. Der Kunde führt angemessene Sicherungen seiner Systeme durch, soweit diese Aufgabe nicht von uns übernommen wurde. Unsere eigenen Sorgfalts-, Sicherungs- und Hinweispflichten bleiben unberührt.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Softwareleistung ein einfaches Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software für die vertraglich vorgesehenen eigenen betrieblichen Zwecke. Bei dauerhafter Überlassung gilt dieses Recht zeitlich unbefristet, bei zeitweiser Überlassung für die Vertragsdauer. Bis zur vollständigen Zahlung gestatten wir die Nutzung im vereinbarten Umfang vorläufig. Umfang und Grenzen ergeben sich ergänzend aus dem Vertragszweck; gesetzlich zwingende Nutzungs- und Weiterveräußerungsbefugnisse bleiben bestehen.

(6) Die Überlassung von Quellcode, Entwicklungswerkzeugen oder ausschließlichen Nutzungsrechten bedarf einer Vereinbarung. Rechte an vorhandenen Komponenten, Methoden und allgemeinem Know-how verbleiben bei ihrem jeweiligen Berechtigten. Wir dürfen hierdurch keine vertraulichen Daten oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden offenlegen oder vertragswidrig verwenden.

(7) Drittsoftware und Open-Source-Komponenten dürfen im vertraglich vorgesehenen Umfang eingesetzt werden. Wir informieren vor ihrem verbindlichen Einsatz über zusätzliche Lizenzkosten und wesentliche Nutzungsbeschränkungen und stellen die erforderlichen Lizenzinformationen zur Verfügung. Rechte an Drittkomponenten richten sich nach den wirksam vereinbarten Lizenzbedingungen. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere nach §§ 69d bis 69g UrhG, bleiben unberührt.

(8) Fehler sollen mit nachvollziehbarer Beschreibung, betroffener Version und verfügbaren Protokollen gemeldet werden. Ein zumutbarer, vertragsgemäßer Zwischenbehelf kann zur vorläufigen Fehlerbegrenzung eingesetzt werden, ersetzt aber eine geschuldete endgültige Mängelbeseitigung nicht.

(9) Wartung, neue Funktionen, Anpassungen an nachträglich geänderte Drittsysteme, Hosting, Bereitschaft und bestimmte Reaktions- oder Verfügbarkeitszeiten werden gesondert vereinbart, soweit sie nicht bereits zum geschuldeten Vertragsumfang gehören. Gesetzlich geschuldete Aktualisierungen, Sicherheitsmaßnahmen, Mängelbeseitigung und Erhaltungspflichten werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(10) Bei vertraglich geschuldeter Datenmigration oder Datenrückgabe werden Umfang, Formate und Übergabe abgestimmt. Gesetzliche Datenzugangs-, Wechsel- und Herausgaberechte bleiben unberührt. Ein Recht zur Nutzung von Kundendaten für eigene Trainingszwecke oder zur unvereinbarten Weitergabe an externe KI-Dienste wird durch diese AGB nicht eingeräumt.

15 Vermietung und zeitweise Softwareüberlassung

(1) Mietgegenstand, Mietdauer, Mietzins, Übergabe, Rückgabe und gegebenenfalls Kaution ergeben sich aus dem Mietvertrag. Dies gilt entsprechend für zeitweise Softwareüberlassung. Wartungs-, Hosting- und Servicebestandteile werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang erbracht. Fehlt eine besondere Vereinbarung zur Laufzeit oder Kündigung, gelten die gesetzlichen Regelungen; eine automatische feste Verlängerungsperiode wird durch diese AGB nicht begründet.

(2) Wir erhalten den Mietgegenstand während der Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand. Der Kunde nutzt ihn sorgfältig und bestimmungsgemäß und meldet Mängel oder Schäden unverzüglich. Bei Geräten bedürfen Untervermietung, Überlassung an Dritte und wesentliche Veränderungen unserer vorherigen Zustimmung. Ein Anspruch auf Zustimmung nach zwingendem Recht bleibt unberührt.

(3) Gesetzliche Mängelrechte des Mieters einschließlich Minderung und gegebenenfalls außerordentlicher Kündigung bleiben bestehen. Die Fristen aus Ziffer 11 Absatz 3 gelten nicht für die laufende Pflicht zur Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit. Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 12.

(4) Normale vertragsgemäße Abnutzung hat der Kunde nicht zu ersetzen. Für schuldhaft verursachte Schäden und eine verspätete Rückgabe gelten die gesetzlichen Vorschriften. Rückgabezustand und Zubehör sollen dokumentiert werden. Die besonderen Verjährungsregeln des § 548 BGB bleiben unberührt.

16 Stornierung Rücknahme und Vertragsbeendigung

(1) Für mangelfreie gekaufte Waren besteht kein vertragliches Rückgabe- oder Umtauschrecht, sofern es nicht gesondert eingeräumt wurde. Freiwillige Rücknahmen oder die einvernehmliche Aufhebung eines Kaufvertrags bedürfen einer Vereinbarung. Dies gilt auch bei Sonderanfertigungen. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Beendigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Bei Werkverträgen bleibt insbesondere das Kündigungsrecht des Kunden nach § 648 BGB erhalten. Vergütung, ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden nach den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet. Eine pauschale Stornogebühr oder die uneingeschränkte Zahlung des gesamten Auftragswerts wird nicht vereinbart.

(3) Für die Beendigung laufender Dienst-, Miet- und Softwareverträge gelten die vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen sowie die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

17 Unterlagen Schutzrechte und Vertraulichkeit

(1) Rechte an unseren Angeboten, Zeichnungen, Dokumentationen und technischen Unterlagen bleiben vorbehalten. Der Kunde darf sie im für die Prüfung des Angebots und die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang verwenden. Weitergehende Nutzungsrechte bedürfen einer Vereinbarung; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass er von ihm bereitgestellte Zeichnungen, Daten, Software und sonstige Inhalte für den Vertragszweck verwenden und uns zur Bearbeitung überlassen darf. Bei erkennbaren Schutzrechtskonflikten informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen die weitere Bearbeitung ab. Eine verschuldensunabhängige Freistellungspflicht wird nicht vereinbart.

(3) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche technische und kaufmännische Informationen der anderen Partei vertraulich, wenn sie als vertraulich bezeichnet sind oder ihre Vertraulichkeit erkennbar ist. Die Verwendung ist auf den Vertragszweck beschränkt. Beschäftigte und erforderliche Unterauftragnehmer werden entsprechend verpflichtet.

(4) Ausgenommen sind Informationen, die rechtmäßig allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden oder rechtmäßig von Dritten erlangt werden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben bestehen; die andere Partei wird vorab unterrichtet, soweit zulässig. Für Geschäftsgeheimnisse besteht die Vertraulichkeit fort, solange der Geheimnischarakter besteht.

18 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die für ihre Tätigkeit geltenden Datenschutzvorschriften. Informationen über unsere Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in unserer Datenschutzerklärung; diese AGB begründen keine datenschutzrechtliche Einwilligung.

(2) Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen sowie gegebenenfalls Unterauftragnehmer werden darin geregelt.

19 Auslandsgeschäfte und Exportkontrolle

(1) Beide Parteien beachten die auf sie und das Geschäft anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions- und Zollvorschriften. Der Kunde stellt erforderliche Angaben zu Empfänger, Bestimmungsort und Endverwendung rechtzeitig und wahrheitsgemäß bereit. Unsere eigenen Prüf-, Genehmigungs- und gesetzlichen Lieferpflichten bleiben unberührt.

(2) Soweit eine erforderliche Genehmigung fehlt oder ein gesetzliches Verbot die Leistung hindert, erfolgt die Leistung nicht entgegen diesem Hindernis. Wir informieren den Kunden unverzüglich, soweit rechtlich zulässig. Folgen für Fristen, Gegenleistung und Vertragsbeendigung richten sich nach dem Gesetz und den getroffenen Vereinbarungen. Ein von uns zu vertretendes Hindernis wird dadurch nicht von unserer Haftung ausgenommen.

(3) Zusätzliche Anforderungen des Bestimmungslands, insbesondere Zulassungen, besondere Ausführungen, Prüfungen und Dokumentationen, sind im Auftrag festzulegen. Diese Regelung entbindet uns nicht von zwingenden gesetzlichen Anforderungen oder bereits übernommenen Pflichten.

20 Rechtswahl Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Heilbronn als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart. Ausschließliche gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Bei internationalen Verträgen gilt diese Vereinbarung nur im Rahmen der einschlägigen internationalen und europäischen Zuständigkeits- und Formvorschriften. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Ein Leistungsort für sämtliche Leistungen wird hierdurch nicht pauschal festgelegt. Er richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen, der Art der jeweiligen Leistung und den gesetzlichen Vorschriften. Unsere Geschäftsanschrift ist Daimlerstr. 25, 74252 Massenbachhausen, Deutschland.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, richten sich der Fortbestand des Vertrags und seine ergänzende Regelung nach § 306 BGB. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.